RS Vwgh 1989/1/24 88/04/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §6;

Rechtssatz

Dem Bf wurde vorgeworfen, den Auflagepunkt 10 betreffend Anschläge hinsichtlich des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer nicht eingehalten zu haben. Mit dem Vorbringen in der Berufung, es handle sich um eine Entfernung während der Dauer einer Renovierung, wird kein Notstandsgrund geltend gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040131.X03

Im RIS seit

24.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten