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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Dem Bf wurde vorgeworfen, den Auflagepunkt 10 betreffend Anschläge hinsichtlich des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer nicht eingehalten zu haben. Mit dem Vorbringen in der Berufung, es handle sich um eine Entfernung während der Dauer einer Renovierung, wird kein Notstandsgrund geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040131.X03Im RIS seit
24.01.1989