TE Vwgh Beschluss 2008/6/25 2008/03/0074

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

AVG §8;
SchiffahrtsG 1997 §78 Abs1 Z1 litb;
SchiffahrtsG 1997 §78 Abs1 Z3;
SchiffahrtsG 1997 §78 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HP in B, vertreten durch Dr. Rainer H. Schuster, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3A/15, betreffend Widerruf von Schifffahrtskonzessionen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die der D GmbH mit Bescheid vom 9. August 2005 erteilten Konzessionen nach dem Schifffahrtsgesetz (SchFG) widerrufen. Der Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 85 Abs 2 Z 1 iVm § 78 Abs 1 Z 1 lit b und Z 3 sowie Abs 2 Z 1 SchFG die Konzession juristischer Personen mit Bescheid zu widerrufen sei, wenn das leitende Organ oder der Betriebsleiter das Erfordernis der Verlässlichkeit nicht mehr erfülle. Über den Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Betriebsleiter seien zahlreiche Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes verhängt worden, sodass die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sei.

Der angefochtene Bescheid wurde nach der Zustellverfügung der D GmbH, nicht aber dem Beschwerdeführer zugestellt. Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, dass eine Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt wäre, sondern zur Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die D GmbH verwiesen.

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation damit, dass die Entziehung der Konzessionen auf Grund der nach dem angefochtenen Bescheid beim Beschwerdeführer nicht gegebenen Verlässlichkeit zur Folge habe, dass er weder in dieser, noch in einer anderen Gesellschaft als Geschäftsführer bestellt werden könne (solange nicht mindestens zwei weitere verlässliche Geschäftsführer bestellt würden), noch als Betriebsleiter im Sinne des SchFG tätig werden könne, was de facto einem Berufsverbot gleich komme, weil er immer in der Binnenschifffahrt tätig gewesen sei.

Nach dem in der Beschwerde ausgeführten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, "nicht entgegen den Bestimmungen des § 79 Schifffahrtsgesetz als nicht verlässlich beurteilt zu werden und nicht entgegen der Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes nicht zum Geschäftsführer und Betriebsleiter eines Binnenschifffahrtsunternehmens bestellt werden zu können".

Gemäß § 26 Abs 2 VwGG kann die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat § 26 Abs 2 VwGG im Mehrparteienverfahren Bedeutung. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift. Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war (vgl zuletzt den hg Beschluss vom 28. Mai 2008, Zl 2008/03/0059).

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt und der Beschwerdeführer wurde auch - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - nicht als Partei des Verwaltungsverfahrens dem Verfahren beigezogen. Die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid nur in die Rechtsstellung der D GmbH eingegriffen wird, sodass nur dieser Parteistellung zukommt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde daher als unzulässig, sodass sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Widerruf von Konzessionen der D GmbH ausgesprochen wurde. Bei der entscheidungswesentlichen Konzessionsvoraussetzung, wonach im Fall der einer juristischen Person erteilten Konzession die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe einschließlich des Vorsitzenden und auch der gemäß § 78 Abs 2 Z 1 SchFG zu bestellende Betriebsleiter die Voraussetzung der Verlässlichkeit nach § 78 Abs 1 Z 1 lit b SchFG erfüllen muss, handelt es sich um das Schifffahrtsunternehmen betreffende Verpflichtungen. Ein Rechtsanspruch des vom Schifffahrtsunternehmen bestellten Betriebsleiters bzw des Geschäftsführers, als verlässlich beurteilt zu werden, lässt sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten, sodass auch im Falle einer Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig wäre (vgl zum Widerruf der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter nach dem Eisenbahngesetz das hg Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, Zl 94/03/0087, bzw zur vergleichbaren Rechtsfrage betreffend die Verwendung im Betriebsdienst bei einer Seilbahn den hg Beschluss vom 31. März 2005, Zl 2004/03/0224).

Wien, am 25. Juni 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit öffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030074.X00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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