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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110199.X01Im RIS seit
24.01.1989Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010