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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Einer Auflage kommt nur dann die erforderliche Eignung zu, wenn sie nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erkennbaren nachbarrechtlich relevanten Immissionen uneingeschränkt für die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage Rechnung trägt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040152.X05Im RIS seit
11.07.2001