RS Vwgh 1989/1/24 88/04/0152

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auflage, die dem Betreiber der Betriebsanlage nicht jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen läßt, ist weder als "geeignet" noch als "behördlich erzwingbar" anzusehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040152.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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