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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Eine Auflage, die dem Betreiber der Betriebsanlage nicht jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen läßt, ist weder als "geeignet" noch als "behördlich erzwingbar" anzusehen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040152.X06Im RIS seit
11.07.2001