Bei Anwendung des § 91 Abs 1 GewO hat die Behörde nur zu prüfen, ob sich einer der im § 87 GewO angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers bezieht. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf die Person des Geschäftsführers - auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 legcit gegeben sind (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0143).