RS VwGH Erkenntnis 1989/01/24 87/04/0048

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Rechtssatz

Bei Anwendung des § 91 Abs 1 GewO hat die Behörde nur zu prüfen, ob sich einer der im § 87 GewO angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers bezieht. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf die Person des Geschäftsführers - auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 legcit gegeben sind (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0143).

Im RIS seit
05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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