RS Vwgh 1989/1/24 88/04/0152

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Einer Auflage, mit der vorgeschrieben wird, es sei "anzustreben", dass bestimmte A-bewertete Schallpegel nicht überschritten werden, fehlt sowohl die Bestimmtheit als auch die behördliche Erzwingbarkeit.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040152.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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