Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Einer Auflage, mit der vorgeschrieben wird, es sei "anzustreben", dass bestimmte A-bewertete Schallpegel nicht überschritten werden, fehlt sowohl die Bestimmtheit als auch die behördliche Erzwingbarkeit.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040152.X04Im RIS seit
11.07.2001