RS Vwgh 1989/1/24 88/04/0101

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird im Spruch eines Straferkenntnisses dem Bfr die angenommene unbefugte Gewerbeausübung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vorgeworfen, so belastet die Beh dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040101.X03

Im RIS seit

13.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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