RS Vwgh 1989/1/24 88/11/0199

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §17 Abs1;

Rechtssatz

Wird jemandem die Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2 KFG entzogen, bestätigt weiters die Beh zweiter Instanz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Zurückweisung eines vom Bf nach § 71 Abs 1 lit a AVG gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den Entziehungsbescheid gestellten Wiedereinsetzungsantrages und macht der Bf als Verfahrensmangel geltend, es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Gendarmeriebericht über seine berufliche Ortsabwesenheit, die zur Hinterlegung des Entziehungsbescheides beim Zustellpostamt führte, gegeben worden, ohne jedoch die Richtigkeit des Gendarmerieberichtes zu bekämpfen und ohne darzutun, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, so kommt dem Vorbringen des Lenkers iSd stRsp des VwGH (Hinweis auf E 3.4.1985, 85/03/0006, E 31.1.1986, 85/18/0394) keine Relevanz zu.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110199.X02

Im RIS seit

24.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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