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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird jemandem die Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2 KFG entzogen, bestätigt weiters die Beh zweiter Instanz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Zurückweisung eines vom Bf nach § 71 Abs 1 lit a AVG gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den Entziehungsbescheid gestellten Wiedereinsetzungsantrages und macht der Bf als Verfahrensmangel geltend, es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Gendarmeriebericht über seine berufliche Ortsabwesenheit, die zur Hinterlegung des Entziehungsbescheides beim Zustellpostamt führte, gegeben worden, ohne jedoch die Richtigkeit des Gendarmerieberichtes zu bekämpfen und ohne darzutun, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, so kommt dem Vorbringen des Lenkers iSd stRsp des VwGH (Hinweis auf E 3.4.1985, 85/03/0006, E 31.1.1986, 85/18/0394) keine Relevanz zu.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110199.X02Im RIS seit
24.01.1989Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010