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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;Rechtssatz
Dem ASt kann nicht zum Nachteil gereichen (iZm seiner Verpflichtung, seine beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen im Einklang mit seiner Präsenz- bzw. Zivildienstpflicht zu treffen), dass er von seinem Recht auf Aufschub des Präsenzdienstes bis zum Abschluss seiner Ausbildung (als Steuerberater) Gebrauch gemacht hat und dass er sein Ansuchen um Befreiung von der Wehrpflicht erst nach Ablauf seines letzten Aufschubes erstmals gestellt und (durch 5 Jahre) nachhaltig - und letztlich erfolgreich - verfolgt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110183.X01Im RIS seit
09.02.2007