RS Vwgh 1989/1/24 88/11/0188

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §12 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §12 Abs2;

Rechtssatz

Die Aufhebung der Zuweisung nach § 12 Abs 2 ZDG kann je nach Lage des Falles sowohl vor als auch nach Antritt des ordentlichen Zivildienstes und unabhängig davon erfolgen, ob bereits Zivildienstleistungen erbracht worden sind oder nicht. Die "verbleibende Dienstzeit" iSd 2. Satz des § 12 Abs 2 ZDG kann durchaus der vollen achtmonatigen Dienstzeit entsprechen. Die Anrechnung einer fiktiven Dienstleistung (ohne tatsächlichen Dienstantritt) zwischen dem in der Zuweisung vorgesehenen Dienstantritt und der Aufhebung der Zuweisung auf die "verbleibende Dienstzeit" kennt das ZDG nicht (Hinweis auf E 25.10.1988, 88/11/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110188.X01

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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