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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989/18, S 300;Rechtssatz
Um Zuwendungen eines Sponsors als betrieblich veranlaßte Aufwendungen ansehen zu können, müssen die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportverein von vornherein eindeutig fixiert sein. Außerdem müssen die Leistungen des Sportvereins geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch vorliegt, kann die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden. Dabei wird insb in Betracht gezogen werden müssen, ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag geschlossen hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130073.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015