RS Vwgh 1989/1/25 88/13/0073

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/18, S 300;

Rechtssatz

Um Zuwendungen eines Sponsors als betrieblich veranlaßte Aufwendungen ansehen zu können, müssen die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportverein von vornherein eindeutig fixiert sein. Außerdem müssen die Leistungen des Sportvereins geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch vorliegt, kann die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden. Dabei wird insb in Betracht gezogen werden müssen, ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag geschlossen hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130073.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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