RS Vwgh 1989/1/25 88/13/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217;
KO §47 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/18, 315;

Rechtssatz

Entgegen der Auffassung des Abgabepflichtigen werden durch die Rangordnung des § 47 Abs 2 KO die Fälligkeit der Masseforderungen und das Gebot, sie zu begleichen, nicht berührt (Hinweis E 22.4.1985, 84/15/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130181.X02

Im RIS seit

25.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten