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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/18, 302;Rechtssatz
Will ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen, dann hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen. Eine Berücksichtigung einzelner Werbungskosten neben den Pauschbeträgen kommt ohne entsprechende gesetzliche Anordnung nicht in Betracht (Hinweis E 25.5.1988, 88/13/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130079.X01Im RIS seit
25.01.1989