RS VwGH Erkenntnis 1989/01/25 82/07/0133

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Rechtssatz

Die Zuerkennung eines Geldausgleiches bei Unterschreitung des Abfindungsanspruches kann nur an die im Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erfolgen.

Im RIS seit
25.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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