RS Vwgh 1989/1/25 87/13/0073

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die in der Sache entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz über die als unerledigt geltende Berufung abzusprechen hat, kann sie den angefochtenen, also den ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder bestätigen, ohne durch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Sacherledigung präjudiziert zu sein oder in dieser Berufungsvorentscheidung eine formelle Grenze zu finden. Sie kann somit sowohl vom Inhalt des ursprünglichen Bescheides wie auch von dem der Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abweichen, aber auch das Ergebnis des Verfahrens bestätigen (vgl Stoll, aaO, 666).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987130073.X03

Im RIS seit

25.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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