RS Vwgh 1989/1/25 87/13/0117

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs3;
EStG 1972 §78 Abs1;
EStG 1972 §82 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 226;

Rechtssatz

Die Auffassung der Abgabepflichtigen, es widerspreche verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wenn der Dienstnehmer nach dem DienstnehmerhaftpflichtG dem Dienstgeber nur bei einem Versehen für den Schaden hafte und auch der Rechtsträger vom Organ nach dem OrganhaftpflichtG nur wenn die Handlung nicht - bloß - auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht - bzw nach dem AmtshaftungsG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - Ersatz bzw Rückersatz begehren könne, der Arbeitgeber aber nach § 82 Abs 1 EStG 1972 selbst ohne Verschulden dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer hafte, wird vom VwGH nicht geteilt; der Arbeitgeber ist weder als Hilfsstelle oder Erfüllungsgehilfe des FA noch als Dienstnehmer oder Organ des Bundes schlechthin anzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987130117.X01

Im RIS seit

25.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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