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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 226;Rechtssatz
Die Auffassung der Abgabepflichtigen, es widerspreche verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wenn der Dienstnehmer nach dem DienstnehmerhaftpflichtG dem Dienstgeber nur bei einem Versehen für den Schaden hafte und auch der Rechtsträger vom Organ nach dem OrganhaftpflichtG nur wenn die Handlung nicht - bloß - auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht - bzw nach dem AmtshaftungsG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - Ersatz bzw Rückersatz begehren könne, der Arbeitgeber aber nach § 82 Abs 1 EStG 1972 selbst ohne Verschulden dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer hafte, wird vom VwGH nicht geteilt; der Arbeitgeber ist weder als Hilfsstelle oder Erfüllungsgehilfe des FA noch als Dienstnehmer oder Organ des Bundes schlechthin anzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130117.X01Im RIS seit
25.01.1989Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013