RS Vwgh 1989/1/25 88/13/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/14, 225;

Rechtssatz

Bei einer außergewöhnlichen Belastung muß der Aufwand nicht nur zwangsläufig erwachsen; er darf auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130157.X01

Im RIS seit

25.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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