Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §6 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989/18, S 300;Rechtssatz
Eine Fehlinvestition liegt vor, wenn nach der Anschaffung Umstände hervorkommen, die den vereinbarten Kaufpreis überhöht erscheinen lassen. Es muß sich dabei um objektive Umstände und nicht um die persönliche Einschätzung durch den Abgabepflichtigen handeln.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 FehlinvestitionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130073.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015