RS Vwgh 1989/1/25 88/13/0073

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/18, S 300;

Rechtssatz

Eine Fehlinvestition liegt vor, wenn nach der Anschaffung Umstände hervorkommen, die den vereinbarten Kaufpreis überhöht erscheinen lassen. Es muß sich dabei um objektive Umstände und nicht um die persönliche Einschätzung durch den Abgabepflichtigen handeln.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Fehlinvestition

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130073.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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