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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/14, 225;Rechtssatz
Gem § 1220 ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130157.X03Im RIS seit
25.01.1989