RS Vwgh 1989/1/25 87/13/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/21, 402;

Rechtssatz

Erachtet die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung in eben demselben Umfang für begründet wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung, dann muß sie dies im Spruch der Berufungsentscheidung zum Ausdruck bringen; eine Abweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz würde gegenüber der Berufungsvorentscheidung eine Verböserung bedeuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987130073.X04

Im RIS seit

25.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten