Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/21, 402;Rechtssatz
Erachtet die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung in eben demselben Umfang für begründet wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung, dann muß sie dies im Spruch der Berufungsentscheidung zum Ausdruck bringen; eine Abweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz würde gegenüber der Berufungsvorentscheidung eine Verböserung bedeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130073.X04Im RIS seit
25.01.1989