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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 291;Rechtssatz
Nach der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG muss die Wohnstätte vom Veräußerer bereits errichtet sein oder auf Grund des Vertrages von diesem errichtet werden. Ein Reihenhaus im Wohnungseigentum steht nicht im Alleineigentum des Benützers und ist daher kein Eigenheim.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160132.X01Im RIS seit
26.01.1989