RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0132

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 291;

Rechtssatz

Nach der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG muss die Wohnstätte vom Veräußerer bereits errichtet sein oder auf Grund des Vertrages von diesem errichtet werden. Ein Reihenhaus im Wohnungseigentum steht nicht im Alleineigentum des Benützers und ist daher kein Eigenheim.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160132.X01

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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