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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs2 lita;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 228;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1731/65 B VS 3. Oktober 1966 VwSlg 3506 F/1966 RS 1Stammrechtssatz
Aufwandersatz gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Parteibeschwerde (nicht auch über eine Amtsbeschwerde) der obsiegenden Partei auch dann, wenn eine Dienststelle einer Gebietskörperschaft gegen einen Bescheid einer Behörde derselben Gebietskörperschaft Beschwerde erhoben hat (hier: BM f Handel und Wiederaufbau gegen FLD f. Tirol. Der Begriff (obsiegende) Partei deckt sich nicht mit dem Begriff Gebietskörperschaft in deren Namen das beschwerdeführende Bundesministerium aufgetreten ist.
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160049.X03Im RIS seit
26.01.1989Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009