RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs2 lita;
VwGG §47 Abs5;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 228;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1731/65 B VS 3. Oktober 1966 VwSlg 3506 F/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Aufwandersatz gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Parteibeschwerde (nicht auch über eine Amtsbeschwerde) der obsiegenden Partei auch dann, wenn eine Dienststelle einer Gebietskörperschaft gegen einen Bescheid einer Behörde derselben Gebietskörperschaft Beschwerde erhoben hat (hier: BM f Handel und Wiederaufbau gegen FLD f. Tirol. Der Begriff (obsiegende) Partei deckt sich nicht mit dem Begriff Gebietskörperschaft in deren Namen das beschwerdeführende Bundesministerium aufgetreten ist.

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160049.X03

Im RIS seit

26.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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