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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 433;Rechtssatz
Wie aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 1 FinStrG erhellt, muß der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, daß sich der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungspflicht und Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen von der subjektiven Seite erfaßt sein, also vom Vorsatz ergriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160191.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009