RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 229;

Rechtssatz

Verpflichtet sich der Käufer einer Liegenschaft, den Kaufpreis von S 2,000.000,-- - zuzüglich einer Gesamtverszinsung von S 500.000,-

- in gleichen Jahresraten zu entrichten, so ist der mit dem Erwerb der Liegenschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehende Zinsenbetrag in Höhe von S 500.000,-- - nach der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 zu beruteilen und in die Bemessungsgrundlage der GrEStG als einer Verkehrssteuer, die einen einmaligen Erwerbsvorgang besteuert, miteinzubeziehen (Hinweis E 27.6.1984, 84/16/0077). Es besteht kein entscheidungswesentlicher Unterschied zwischen der genannten Gesamtzinsenvereinbarung und einer Vereinbarung der Verzinsung der einzelnen Ratenbeträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160036.X02

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten