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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 229;Rechtssatz
Verpflichtet sich der Käufer einer Liegenschaft, den Kaufpreis von S 2,000.000,-- - zuzüglich einer Gesamtverszinsung von S 500.000,-
- in gleichen Jahresraten zu entrichten, so ist der mit dem Erwerb der Liegenschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehende Zinsenbetrag in Höhe von S 500.000,-- - nach der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 zu beruteilen und in die Bemessungsgrundlage der GrEStG als einer Verkehrssteuer, die einen einmaligen Erwerbsvorgang besteuert, miteinzubeziehen (Hinweis E 27.6.1984, 84/16/0077). Es besteht kein entscheidungswesentlicher Unterschied zwischen der genannten Gesamtzinsenvereinbarung und einer Vereinbarung der Verzinsung der einzelnen Ratenbeträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160036.X02Im RIS seit
26.01.1989