RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0090

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 256;

Rechtssatz

§ 4 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG 1987 enthält ebenso wie § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1987 sowohl eine sachliche (arg Eigenheim) als auch eine persönliche (arg "übernimmt") Begünstigung. Das Wesen der pers Begünstigung liegt in der Benützung des Eigenheimes durch seinen Eigentümer. Es muß also beim Eigenheim zwischen dem Grundeigentümer und dem Bewohner in zweifacher Hinsicht Identität bestehen: Es muß sich, sollen alle Definitionsmerkmale gegeben sein, so verhalten, daß nicht nur der (Grundeigentümer) Hauseigentümer (und niemand anderer außer seiner Familie) es ist, der das Einfamilienhaus bewohnt, sondern daß es auch niemand gibt, der (Grundeigentümer) Hauseigentümer ist, ohne das Einfamilienhaus zu bewohnen. In diesem Sinn hat der VwGH wiederholt dargetan, daß ein Eigenheim nur dann anzunehmen sein wird, wenn das Haus, in dem das Heim liegt, idR zur Gänze vom Eigenheimeigentümer (selbst allein bzw mit seiner Familie) bewohnt wird (Hinweis E 21.2.1985,

84/16/0014). Daher wird zB bei Schenkung seines Hälfteanteiles an einem derartigen Grundstück durch einen Ehegatten an den anderen oder bei nicht dauernder Bewohnung des Eigenheimes oder bei Auszug eines Ehegatten, der einen Hälfteanteil an einem derartigen Grundstück erworben hatte, nach der Scheidung jeweils die Aufgabe des begüsntigten Zweckes gem § 4 Abs 2 dritter Satz GrEStG 1987 angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160090.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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