Index
21/01 HandelsrechtNorm
AVG §9 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 337;Rechtssatz
Es ist in Lehre und Rsp (Hinweis auf E 23.6.1983, 83/15/0050, E 3.11.1983, 82/15/0177) unbestritten, dass die Auflösung einer Personengesellschaft und die Löschung einer Firma im Handelsregister solange ihre Partei- und Prozessfähigkeit nicht beeinträchtigt, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Die Auflösung der Ges bewirkt nicht das Ende ihrer Rechtspersönlichkeit, sondern nur das Ende ihrer produktiven Seite. Die Löschung hat nur rechtsbekundende, nicht rechtserzeugende Wirkung. Die Firma erlischt nicht durch die Löschung, sondern durch die Beendigung der Abwicklung, weil damit die Ges selbst voll beendet und die Grundlage für eine Firma weggefallen ist.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160203.X02Im RIS seit
11.07.2001