RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9 impl;
BAO §19 Abs2;
HGB §131;
HGB §145 Abs1;
HGB §149;
HGB §157 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 337;

Rechtssatz

Es ist in Lehre und Rsp (Hinweis auf E 23.6.1983, 83/15/0050, E 3.11.1983, 82/15/0177) unbestritten, dass die Auflösung einer Personengesellschaft und die Löschung einer Firma im Handelsregister solange ihre Partei- und Prozessfähigkeit nicht beeinträchtigt, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Die Auflösung der Ges bewirkt nicht das Ende ihrer Rechtspersönlichkeit, sondern nur das Ende ihrer produktiven Seite. Die Löschung hat nur rechtsbekundende, nicht rechtserzeugende Wirkung. Die Firma erlischt nicht durch die Löschung, sondern durch die Beendigung der Abwicklung, weil damit die Ges selbst voll beendet und die Grundlage für eine Firma weggefallen ist.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160203.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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