RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7 lita;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 228;

Rechtssatz

Eine "öff Schule" ist eine solche, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten wird. Gesetzliche Schulerhalter sind je nach Vollzugskompetenz der Bund oder die Länder oder nach landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder Gemeindeverbände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160049.X04

Im RIS seit

26.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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