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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7 lita;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 228;Rechtssatz
Eine "öff Schule" ist eine solche, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten wird. Gesetzliche Schulerhalter sind je nach Vollzugskompetenz der Bund oder die Länder oder nach landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder Gemeindeverbände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160049.X04Im RIS seit
26.01.1989Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009