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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 294;Rechtssatz
Die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG 1974 gesondert ausweisen darf, sind ein Teil des Kaufpreises und keine zusätzlich zu diesem übernommenen sonstigen Leistungen des Empfängers iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160097.X02Im RIS seit
26.01.1989