RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0199

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 274;

Rechtssatz

Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht. Die Beschlagnahme fügt dem Betroffenen einen bleibenden rechtlichen Nachteil zu. Sie beschränkt die Dispositionsbefugnis des Eigentümers bzw (Rechtsbesitzers) Besitzers über die beschlagnahmten Gegenstände ein. In solchen Fällen sachgerecht zu verfahren, ist deswegen besonders schwierig, weil in die Rechte der von der Beschlagnahme Betroffenen oft ohne ausreichende Aufklärung des Sachverhalts, unter Umständen auf Grund einseitiger Sachverhaltsdarstellung einer Partei eingegriffen werden muß. Deswegen sieht § 89 Abs 2 zweiter Satz FinStrG zum Schutz der davon Betroffenen vor, daß in diesen Fällen eine Niederschrift aufzunehmen ist, in der - wie im Bescheid nach § 89 Abs 1 FinStrG - die Voraussetzungen der Beschlagnahme zu begründen

und außerdem die Gründe, aus welcher Gefahr im Verzug angenommen wurde, anzugeben sind (hier: Beschlagnahme eines PKW).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160199.X02

Im RIS seit

26.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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