RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0107

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1985 Art1 A Z1;
VwGG §49 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 287;

Rechtssatz

Mit dem für Schriftsatzaufwand gem § 49 Abs 1 erster Satz VwGG vorgesehenen Pauschbetrag nach Art I A Z 1 der V des BK vom 30.5.1985 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH gilt der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde verbundene Aufwand ersetzt.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160107.X05

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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