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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 263;Rechtssatz
Für die Annahme einer Gefärdung der Einbringlichkeit der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen zu sein. Es reicht aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, im dem eine Tendenz erkennbar ist, daß die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Für diese Gefährdung muß es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie darf nicht nur vermutet werden (Hinweis E 10.3.1988, 87/16/0156-0158).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160015.X03Im RIS seit
26.01.1989