Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1955 §16 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 288;Rechtssatz
Wird in einem den Verkauf einer Liegenschaft betreffenden Kaufvertrag vereinbart, daß die Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages durch den Tod des Verkäufers und/oder den Tod seines Ehegatten aufschiebend bedingt ist, wobei diese Bedingung erst mit dem Tod des den anderen Ehepartner überlebenden Teiles eintritt, so stellt der in Rede stehende Eintritt beider Todesfälle eine Bedingung iSd § 16 Abs 2 GrEStG 1987 dar. Wird im genannten Kaufvertrag auch festgehalten, daß der Verkäufer noch zu Lebzeiten ab einem bestimmten Monatsersten berechtigt ist, Teilzahlungen auf den vereinbarten
Kaufpreis zu verlangen, so liegt in einem solchen Fall ein entgeltlicher Vertrag unter Lebenden vor, bei dem der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die zugesicherten Leistungen ab dem genannten Monatsersten zum Teil zu erbringen hat, wogegen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Veräußerungsleistung seitens des Verkäufers aufgeschoben ist. Damit entsteht aber die Grunderwerbsteuerschuld gemäß § 16 Abs 2 GrEStG 1987 erst mit dem Eintritt der (wohl nicht nur das Veräußerungsgeschäft sondern auch das Verpflichtungsgeschäft betreffenden) Bedingung des Vorablebens des Verkäufers und seines Ehegatten (Hinweis E 20.4.1977, 779/76).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160092.X02Im RIS seit
14.01.2002