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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §139 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 294;Rechtssatz
Die im § 9 Abs 5 GrEStG 1955 vorgenommene Aufzählung jener Personen, die einem Grundpfandgläubiger gleichstehen, ist erschöpfend. Daher erfolgt keine Gleichstellung eines Erstehers, für den zwar der Beitritt zu einem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren nach § 139 Abs 2 EO bücherlich angemerkt, aber kein Pfandrecht begründet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160155.X03Im RIS seit
26.01.1989Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009