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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EG-AbkDG §7 Abs3 idF 1984/545;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 337;Rechtssatz
Als Exporteur ist derjenige anzusehen, der veranlaßt, daß Waren - in der Regel - auf Grund eines der Ausfuhr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts, zu einem Empfänger im Zollausland verbracht werden. Es ist unbestritten, daß dies auch Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wie OHG und KG, sein können.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ExporteurEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160203.X01Im RIS seit
11.07.2001