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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EG-AbkDG §7 Abs3 letzter Satz idF 1984/545;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 337;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs 3 EWGAbkDG idF BGBl 1984/545 ist davon auszugehen, daß die Entscheidung über den Antrag des Exporteurs, ihm gegenüber das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens iSd Art 16 und 17 des Prot Nr 3 zum EWGAbk festzustellen, ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe über einen von einer GmbH (Komplementär) im eigenen Namen gestellten Antrag auf Feststellung des Ergebnisses des genannten Nachprüfungsverfahrens mit einem an die in Liquidation befindliche KG gerichteten Feststellungsbescheid abspricht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160203.X03Im RIS seit
11.07.2001