RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0203

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
39/01 Währungsabkommen
59/04 EU - EWR

Norm

EG-AbkDG §7 Abs3 letzter Satz idF 1984/545;
EWAbk Prot3 Art16;
EWAbk Prot3 Art17;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 337;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs 3 EWGAbkDG idF BGBl 1984/545 ist davon auszugehen, daß die Entscheidung über den Antrag des Exporteurs, ihm gegenüber das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens iSd Art 16 und 17 des Prot Nr 3 zum EWGAbk festzustellen, ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe über einen von einer GmbH (Komplementär) im eigenen Namen gestellten Antrag auf Feststellung des Ergebnisses des genannten Nachprüfungsverfahrens mit einem an die in Liquidation befindliche KG gerichteten Feststellungsbescheid abspricht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160203.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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