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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Erhebungen über die Rechtzeitigkeit des Berufungsschriftsatzes sind von der Behörde durch Rückfragen beim Postamt und bei der Partei selbst während des Verwaltungsverfahrens vor der materiellrechtlichen Erledigung der Berufung durchzuführen. Die Ermittlungsergebnisse sind im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Ein Nachholen von Beweisergebnissen hinsichtlich dieser Frage in der Gegenschrift vor dem VwGH vermag den aufgezeigten Mangel nicht zu sanieren. Wurde das Parteiengehör verletzt, so hindert § 41 VwGG die Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht, die Verspätung der Berufung ihres Gegners geltend zu machen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060020.X03Im RIS seit
09.11.2006