TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2007/03/0208

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 1997 §37 Abs2;
TKG 1997 §37 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der mobilkom austria AG in Wien, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 15. Oktober 2007, Zl. M 15a/03-107, M 13a/06-106, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt A.1. gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz der mobilkom austria AG" im Sinne des § 1 Z 15 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) für den Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit Spruchpunkt A.2. wurden der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auferlegt, welche in den Unterpunkten A.2.1. bis A.2.6.1. näher ausgeführt wurden.

Mit Spruchpunkt B.1. stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz der mobilkom austria AG" im Sinne des § 1 Z 15 TKMVO 2003 seit 20. Dezember 2006 über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit Spruchpunkt B.2 legte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum ab 20. Dezember 2006 gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auf, welche in den Unterpunkten B.2.1. bis B.2.6.1. näher ausgeführt wurden.

Mit Spruchpunkt C hob die belangte Behörde die der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2006, Zl M 2/05-28, auferlegte spezifische Verpflichtung auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung von Sprachrufen in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz" gemäß § 37 Abs 2 Satz 2 TKG 2003 mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides auf.

Mit Spruchpunkt D wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung in den Verfahren M 15b, d/03, M 13b, d/06, M 15c/03, M 13c/06 sowie M 15e/03, M 13e/06 gemäß § 37 Abs 5 TKG 2003 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Mit Spruchpunkt C wurde die Aufhebung einer der beschwerdeführenden Partei auferlegten spezifischen Verpflichtung ausgesprochen, sodass ein untrennbarer Gesamtzusammenhang mit dem Ausspruch über die (weiteren) Ergebnisse des Marktanalyseverfahrens in den Spruchpunkten A und B gegeben ist. Die Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin richtet sich nur gegen die Spruchpunkte A, B und D, ist aber nach dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde der Auslegung zugänglich, dass damit das Recht, im dem die beschwerdeführende Partei sich als verletzt erachtet, bezeichnet werden sollte, sodass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte A und B nicht wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen war (vgl den hg Beschluss vom 25. Februar 1992, Zl 91/04/0126 sowie das hg Erkenntnis vom 5. Mai 1975, Zl 2311/74, Slg Nr 8822/A); vielmehr waren die Spruchpunkte A bis C zusammen auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen.

2. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde die Spruchpunkte A und B - und damit der mit diesen Spruchpunkten untrennbar zusammenhängende Spruchpunkt C - des angefochtenen Bescheides bekämpft werden, gleicht der Beschwerdefall in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0211, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, war daher der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten A bis C gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Im Hinblick auf den Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides gleicht der Beschwerdefall in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch der Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 25. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030208.X00

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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