Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 274;Rechtssatz
Inhaltlich erfordert die Bestimmung des § 89 Abs 2 FinStrG die Feststellung, aus welchen Gründen die zu beschlagnahmende Sache als Verfallsgegenstand in Betracht kommt oder als Beweismittel benötigt wird. Fehlt eine solche Feststellung, so ist dieser Mangel bei einem vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unmittelbar anfechtbaren Akt der Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nicht heilbar (Hinweis VfGH 11.6.1982, B 587/81, VfSlg 9393/1982). Ein solcher Mangel liegt zB dann vor, wenn sich aus der formularmäßigen Begründung der Beschlagnahmeverfügung nicht entnehmen läßt, welche lit des § 17 Abs 2 FinStrG sich die Beschlagnahme nach § 89 Abs 2 FinStrG stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160199.X03Im RIS seit
26.01.1989Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009