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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 228;Rechtssatz
§ 21 BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 Abs 1 BAO zur Lösung von Tatfragen (Hinweis E 1.7.1982, 81/16/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160049.X02Im RIS seit
26.01.1989Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009