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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 334; AnwBl 1989/6, S 357;Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges auch schon als gegeben anzunehmen, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist (Hinweis E 29.9.1966, 493/66, VwSlg 3501 F/1966), dh der Erwerbsvorgang ist verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) gehörig kundtaten, mögen seine Rechtswirkungen (zB die durch den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang ausgelöste Steuerschuld iSd § 16 GrEStG 1955) infolge beigesetzter Bedingung oder erforderlicher Genehmigung auch erst später eintreten (Hinweis E 18.10.1973, 1980/72, VwSlg 4590 F/1973). Der Gesetzgeber unterscheidet nämlich den Erwerbsvorgang als Rechtsakt vom Entstehen der Steuerschuld bei Eintritt der Bedingung isd § 16 Abs 2 GrEStG 1955 und auch der von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist bereits ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 GrEStG 1955 (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0162).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160062.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008