Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §35 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 433;Rechtssatz
Es widerspricht rechtsstaatlichem Denken, wenn sich die Finanzstrafbehörden mit dem Vorbringen eines Beschuldigten, ihm seien die zollrechtlichen Bestimmungen über die Durchführ von Waren durch Österreich ("Gebundener Verkehr", "Transit douane"; "Customs transit") und über die auch in diesem die Durchführung eines Herrenbrillantringes betreffenden Zollverfahren grundsätzlich bestehende Stellungspflicht nicht bekannt gewesen, nicht hinlänglich auseinandersetzen und den Schuldvorwurf nicht einwandfrei begründen. Verbleibende Zweifel müssen hiebei in Ansehung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beschuldigten wirken.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160191.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009