RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 294;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/11/22 83/16/0162 2

Stammrechtssatz

Maßgebend ist nicht, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (Hinweis E 27.6.1984, 84/16/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160097.X01

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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