RS Vwgh 1989/1/26 86/06/0277

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0197 B 3. Dezember 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt, und das Verfahren eingestellt, liegen - im Gegensatz zur Klaglosstellung i. S. des § 56 VwGG, die eine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt - die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an den Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 47, 48 Abs 1 und 56 erster Satz VwGG nicht vor. Es kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986060277.X02

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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