RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

AbgRallg;
BAO §22;
B-VG Art7 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §14;
StGG Art2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 229;

Rechtssatz

Im abgabenrechtlichen Unterschied (§ 14 GrEStG im Verhältnis zu § 33 TP 8 GebG) der Berücksichtigung von Zinsen bei einem Kreditkauf einer Liegenschaft (mit der erforderlichen besonderen Kreditvereinbarung) einerseits und bei einem Barkauf einer Liegenschaft, deren Käufer sich den Kaufpreis vorher durch Aufnahme eines Darlehens beschafft andererseits ist keine unsachliche Differenzierung dieser tatsächlich ungleichen Sachverhalte zu erblicken, zumal die von der Rechtsordnung garantierte Gestaltungsfreiheit und Vertragsfreiheit auch vom Abgabenrecht nicht beeinträchtigt wird. Lediglich der Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts ist durch § 22 BAO verpönt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160036.X03

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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