Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §139;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 433;Rechtssatz
Gemäß § 162 Abs 2 iVm § 139 FinStrG hat sich die Begründung der Rechtsmittelentscheidung auf alle Teile des Spruches zu erstrecken. Sie hat in getrennter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, ferner von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen und bei der Entscheidung von Rechtsfragen geleitet
wurde. In den Entscheidungsgründen der Rechtsmittelentscheidung müssen daher, wenn das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe nicht ausreichend begründet ist, die Tatbestandsmerkmale, und zwar sowohl die objektiven als auch die subjektiven, aus denen auf die Schuld geschlossen wird, konkret angegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160191.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009