RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0191

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §139;
FinStrG §162 Abs2;
FinStrG §57 Abs2;
FinStrG §8;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 433;

Rechtssatz

Gemäß § 162 Abs 2 iVm § 139 FinStrG hat sich die Begründung der Rechtsmittelentscheidung auf alle Teile des Spruches zu erstrecken. Sie hat in getrennter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, ferner von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen und bei der Entscheidung von Rechtsfragen geleitet

wurde. In den Entscheidungsgründen der Rechtsmittelentscheidung müssen daher, wenn das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe nicht ausreichend begründet ist, die Tatbestandsmerkmale, und zwar sowohl die objektiven als auch die subjektiven, aus denen auf die Schuld geschlossen wird, konkret angegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160191.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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