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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §73 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 30;Rechtssatz
Wird ein Ermittlungsverfahren nicht durchgehend zügig betrieben, sondern wird es vielmehr nach einem längeren Zeitraum grundloser faktischer Unterbrechung des Verfahrens nicht vor Übergang der Zuständigkeit an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beendet, so ist die Verspätung gem § 311 Abs 4 BAO ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160006.X03Im RIS seit
26.01.1989