Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3339/80 B 10. Dezember 1980 VwSlg 10322 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Eine Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim VwGH angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt und lässt der Bfr erkennen, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der VwGH über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandlos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine Klaglosstellung des Bfrs herbeigeführt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986060277.X01Im RIS seit
09.02.2006