RS Vwgh 1989/1/26 86/06/0277

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56 impl;
VwGG §58 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3339/80 B 10. Dezember 1980 VwSlg 10322 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim VwGH angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt und lässt der Bfr erkennen, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der VwGH über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandlos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine Klaglosstellung des Bfrs herbeigeführt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986060277.X01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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