Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §145 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/6, S 363; ÖStZ 1989, 338;Rechtssatz
Beschuldigte können sich nach § 77 Abs 1 FinStrG nur durch Verteidiger vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gem § 39 StPO in die Verteidigungsliste eingetragenen Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Ein Einspruch, der nicht vom Beschuldigten, auf den sich die Strafverfügung bezieht, sondern von einer anderen nicht zum Kreise der Verteidiger gehörenden Person, sei es auch in Vertretung von der Ehegattin, eingebracht wird, leidet nicht an einem Formmangel, sondern ist inhaltlich verfehlt und kein wirksamer "Einspruch" iSd FinStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160201.X01Im RIS seit
26.01.1989