RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0036

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 229;

Rechtssatz

Gegenleistung iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält, also jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes verprochen wird; es ist alles, was der Käufer einsetzen muß, um das Grundstück zu erhalten. Maßgebend ist nicht, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160036.X01

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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