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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 229;Rechtssatz
Gegenleistung iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält, also jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes verprochen wird; es ist alles, was der Käufer einsetzen muß, um das Grundstück zu erhalten. Maßgebend ist nicht, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160036.X01Im RIS seit
26.01.1989